Inhalt

Meldepflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Gewerbe nach Sozialgesetzbuch, Viertes und Sechstes Buch (§ 8 SGB IV, § 172 SGB VI)

Allgemeine Informationen

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer* bei geringfügiger Entlohnung bis EUR 538,00 müssen Sie die Beschäftigungsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale anmelden. Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale besteht zudem die Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Zusammen mit der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für den Minijobber übermitteln Sie in einem elektronischen Verfahren auch einen Beitragsnachweis über die Höhe Ihrer Abgaben im jeweiligen Beitragsmonat.

Bei "Minijobs" handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen. Diese liegt vor, wenn entweder

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig EUR 538,00 im Monat nicht übersteigt ("geringfügig entlohnte Beschäftigung") oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist ("kurzfristige Beschäftigung").

Kurzfristige Beschäftigungen gelten ausnahmsweise dann nicht als Minijob, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt EUR 538,00 im Monat übersteigt.

Achtung! Handelt es sich nicht um einen Minijob, müssen Sie die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen nicht mit der Minijob-Zentrale, sondern in der Regel mit der Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers abwickeln.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion