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Allgemeine Informationen

Wer auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, sofern er keine ärztliche Zulassung (Approbation) besitzt.
Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Die Heilpraktikererlaubnis wird grundsätzlich uneingeschränkt erteilt. Im Einzelfall kann sie eingeschränkt beantragt werden (zum Beispiel auf dem Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie). Sie bedarf einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Es handelt sich um eine Unbedenklichkeitsüberprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird.