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Allgemeine Informationen

Für das Aufstellen von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigt man eine Erlaubnis. Diese berechtigt nur zur Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB mit Sitz in Berlin) zugelassen ist.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft). Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls zulässig.