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Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.

Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen, beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Pflichten des gewerblichen Pfandleihers sind insbesondere:

  • Buchführungspflicht über alle Pfandleihgeschäfte in ihrer zeitlichen Reihenfolge
  • Aushändigung von Pfandscheinen an jeden Verpfänder
  • Abschließen von Versicherungen über den Pfänderbestand gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung