Inhalt

Allgemeine Informationen

Unter der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist zu verstehen: Gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen zu beraten.

Wird ein Betriebsleiter eingestellt oder eine Zweigniederlassung von einer beauftragten Person geleitet, so muss diese die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Gewerbeordnung erbringen.Gewerbetreibende, die als Honorar-Immobilardarlehensberater tätig werden möchten, benötigen ebenfalls diese Erlaubnis.