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Allgemeine Informationen

Für das Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigt man eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften oder Offene Handelsgesellschaften). Diese kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls zulässig.