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Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch/SGB II beantragen

Ziel ist die Überwindung und nicht die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit der Beziehenden von Bürgergeld, die eine selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden.

Das Einstiegsgeld kann längstens für 24 Monate nach Existenzgründung beziehungsweise Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewährt werden.

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Neugründung (alleine oder im Team)
  • Übernahme eines Betriebs
  • erneute Existenzgründung ("Zweite Chance")
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer*

Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung)

Höhe
in der Regel 50 Prozent der Regelleistung des Bürgergeldes

Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt von der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit des Antragstellers und der Anzahl der Angehörigen ab. Sie wird von der jeweiligen Integrationsfachkraft / Fallmanager der zuständigen Stelle individuell festgelegt.

Dauer des Bezuges

  • maximal 24 Monate, wobei der Zuschuss gegebenenfalls in kürzeren Bewilligungsabschnitten (in der Regel sechs Monate) gezahlt wird
  • nur für die Dauer der Erwerbstätigkeit / Selbstständigkeit

Wenn die Förderung länger als sechs Monate dauern soll, so wird in der Regel der Zuschuss gekürzt (Zuschussdegression).

Auszahlung
monatlich, jeweils am Monatsende

Hinweis: Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen (zum Beispiel Krediten) ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung kann Ihnen nicht gewährt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.