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Allgemeine Informationen

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und die Vermittlung von Finanzanlagen folgender Kategorien:

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen und ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Ein vertraglich gebundener Vermittler, der unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig wird, benötigt keine Erlaubnis. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch das Haftungsdach. Danach wird der Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen. Antragsteller können natürliche Personen (Einzelpersonen) und juristische Personen sein. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung des Gewerbetreibenden in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler bei der Industrie- und Handelskammer Chemnitz. Sofern Sie als Gewerbetreibender Angestellte mit der Anlageberatung oder –vermittlung betrauen, haben Sie die Pflicht diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit, bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden.