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Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem besonderen materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.

Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte Geldleistung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird.

Wer erhält wieviel?

  • blinde Menschen 380,00 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 285,00 Euro
  • hochgradig sehbehinderte Menschen 100,00 Euro
  • gehörlose Menschen 150,00 Euro
  • schwerstbehinderte Kinder 120,00 Euro

Gleichzeitig erhalten Blinde und Gehörlose im Sinne dieses Gesetzes zusätzlich monatlich 320 EURO.

Bei Bezug von Pflegeleistungen wegen häuslicher Pflege, bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege sowie stationärer Kurzzeitpflege erfolgt eine Anrechnung auf das Blindengeld, unabhängig davon, ob die Pflegeleistung als Sach- oder Geldleistung erbracht wird.

Blindengeld steht dann in folgender Höhe zu:
Pflegegrad 2:       254,00 Euro
Pflegegrad 3:      217,00 Euro
Pflegegrad 4/5:  190,00 Euro

Bei Heimaufenthalt und Bezug von vollstationären Pflegeleistungen oder anderen Leistungen öffentlich rechtlicher Leistungsträger verringert sich das Blindengeld auf 190,00 Euro.

Die Leistungen für hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder unterliegen keinen Kürzungsvorschriften und werden in voller Höhe gezahlt.