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Wenn Sie Veränderungen am Serienzustand Ihres Fahrzeuges vornehmen, Teile an- oder abbauen, liegt eine technische Änderung vor. Den Teilen liegt meist eine Typgenehmigung oder ein Teilegutachten bei. Darin ist vermerkt, ob der Ein- oder Umbau eintragungspflichtig ist oder nicht.

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Pflicht zur Begutachtung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd) begutachtet werden. Insbesondere gilt dies bei Änderungen des Hubraums oder der Leistung, des Abgasverhaltens oder der Fahrzeug- und Aufbauart. Darunter fallen etwa:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant sind
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Änderungen im Sinne des § 19 Absatz 4 Straßenverkehrszulassungsodnung (Änderungsabnahme durch eine Überwachungsorganisation)
Hinweise:
  • Klären Sie, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Überwachungsorganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt, vor allem wenn es sich um die vorstehend beschriebenen Änderungen am Fahrzeug handelt.
  • Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht.