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Ausnahmen für Jäger

Erlegt ein Jäger Wild in kleinen Mengen für den eigenen Bedarf oder zur direkten Abgabe an Endverbraucher, muss er die Nebenprodukte des Tierkörpers nicht zwingend über den Zweckverband TBA Sachsen entsorgen lassen. Er kann sie gemäß den Prinzipien der waidgerechten Jagd sowie unter Beachtung der Regelungen des Gewässerschutzes im Wald vergraben.