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Die Abwasserbeseitigung ist durch Gesetz den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden können zur Aufgabenerledigung Zweckverbände bilden. Diese gelten als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung. Abwasser ist entsprechend der gesetzlichen Regelung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und zur Überlassung entfällt für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, wenn eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt im Umfang und der Dauer der Erlaubnis.

Der Schlamm aus den Kleinkläranlagen ist jedoch auch in diesem Fall dem zuständigen Zweckverband zu überlassen.