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Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung nach § 20 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in Verbindung mit §§ 12 ff. Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO)

Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Haben Sie Ihre Berufsqualifikation für die Beamtenlaufbahnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann Ihnen diese auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Berufsqualifikation nicht wesentlich von der Qualifikation, die im Freistaat Sachsen für die Beamtenlaufbahnen erforderlich ist, unterscheidet. Soweit Ihre Berufsqualifikation in einer beruflichen Tätigkeit besteht, treten weitere Anforderungen hinzu.

Wesentliche Unterschiede können Sie bis zu einem bestimmten Umfang durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgleichen. Gegebenenfalls kann auch nur eine partielle Laufbahnbefähigung festgestellt werden, womit Sie ausschließlich einen Teil der Laufbahnaufgaben verrichten dürfen.

Sie haben einen Anspruch auf Prüfung, ob Ihre Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine der folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte im Freistaat Sachsen anerkannt werden kann:

  • Agrar- und Forstverwaltung
    • landwirtschaftlicher Dienst
    • Forstdienst
  • Allgemeine Verwaltung
    • allgemeiner Verwaltungsdienst
    • Archivdienst
    • Verfassungsschutzdienst
    • Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen
  • Polizei
    • Polizeivollzugsdienst
    • Computer- und Internetkriminalitätsdienst
  • Feuerwehr
  • Bildung und Kultur
    • Bildungsdienst
    • kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst
  • Gesundheit und Soziales
    • sozialwissenschaftlicher Dienst
    • Gesundheitsdienst
    • veterinärmedizinischer Dienst
  • Justiz
    • Justizdienst
    • Justizvollzugsdienst
  • Naturwissenschaft und Technik
    • technischer Verwaltungsdienst
    • naturwissenschaftlicher Dienst
  • Finanz und Steuerverwaltung
    • Staatsfinanzverwaltungsdienst
    • Steuerverwaltungsdienst

Hinweis: Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist im Allgemeinen nur erforderlich, wenn die Berufung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.

Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Einstellungen erfolgen ausschließlich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel darf die Altersgrenze nach § 7 SächsBG nicht überschritten sein) und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind sowie unter der Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechstelle

die sächsischen Staatsministerien entsprechend den Laufbahnen in den jeweiligen Fachrichtungen:

Dienstrecht - zuständige Stellen
Sächsisches Staatsministerium des Innern