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Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Ausländische Gesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen.

Voraussetzung dafür, dass eine inländische Gesellschaft eine solche Bezeichnung führt, ist in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen oder eines anderen Bundeslandes. Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen werden.

Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, die genannte Berufsbezeichnung zu führen. Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Die Ingenieurkammer Sachsen prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes bereits zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

Für dieses Anzeigeverfahren können Sie den Service des einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen.