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Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 und § 10 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin« ist in Sachsen geschützt und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Namen einer Gesellschaft geführt werden. Das Recht, diese Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft zu führen, setzt bei Gesellschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen voraus.

  • Dies gilt auch für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (mit und ohne beschränkte Berufshaftung).
  • Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
  • Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Bundesland werden in das dortige Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Diese Gesellschaften sind berechtigt, die Berufsbezeichnungen dann auch im Freistaat Sachsen zu führen.

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.