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Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung ohne Listeneintragung nach §§ 35 und 36 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

Sie haben im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung und üben Ihren Beruf auch nicht überwiegend hier aus? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt, Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplaner auch führen, ohne in die entsprechenden Listen bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen zu sein.

Bevor Sie als ausländische Architektin oder ausländischer Architekt, Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin/Stadtplaner erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, müssen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen.

Darüber hinaus können Sie auch unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt sein, ohne die Berufsbezeichnung Architekt oder Innenarchitekt zu führen.

Hinweis: Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihre Dienstleistungserbringung bereits bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt haben.

Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat

Sofern Sie innerhalb der EU oder einem diesen Staaten gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung erbringen, die Sie im Staat Ihrer Niederlassung führen. Beachten Sie jedoch, dass es zu keiner Verwechslung mit den oben genannten Berufsbezeichnungen kommen darf, diese sind nach dem Sächsischen Architektengesetz geschützt. Der Architektenkammer Sachsen gehören Sie jedoch nicht als Pflichtmitglied an.

Es gelten Berufspflichten. Sie sind als Architektin/Architekt oder Innenarchitektin/Innenarchitekt im Freistaat Sachsen im gleichen Umfang wie in Ihrem Herkunftsstaat bauvorlageberechtigt.

Tätigwerden unter den geschützten Berufsbezeichnungen

Sie können oder wollen für das vorübergehende und gelegentliche Tätigwerden nicht die Berufsbezeichnung aus dem EU-Mitgliedstaat oder dem gleichgestellten Staat führen, etwa weil es keine entsprechende Berufsbezeichnung gibt oder Sie nicht in diesen Staaten niedergelassen sind? In diesem Fall muss die Architektenkammer Sachsen vor dem erstmaligen Tätigwerden prüfen, ob Ihre Berufsqualifikation mit den hiesigen Anforderungen gleichwertig ist. Sie dürfen dann die geschützten Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin/Stadtplaner" führen und Sie sind als Architektin/Architekt oder Innenarchitektin/Innenarchitekt in vollem Umfang bauvorlageberechtigt.

Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.