Inhalt

Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können Sie im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen anrufen:

  • vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung
  • Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
  • nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre

Das Schlichtungsverfahren ist insoweit allerdings nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten,

  • die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
  • die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
  • an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Hinweis: Die Anrufung einer gemeindlichen Schiedsstelle geschieht in Sachsen auf freiwilliger Basis und ist keine Voraussetzung für einen bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht.

Bei einigen strafrechtlichen Vergehen, die vor den Strafgerichten im Rahmen einer Privatklage behandelt werden können, ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor einer Privatklageerhebung vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Delikte:

  • Beleidigung
  • fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Hinweis: Liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird in diesen Fällen durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Das Schiedsstellenverfahren wird von einer ehrenamtlichen Friedensrichterin oder einem Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.