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Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach §§ 36, 36 a Gewerbeordnung (GewO)

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die Rechte und Pflichten von Sachverständigen, die durch die Industrie- und Handelskammern (IHK) öffentlich bestellt wurden, sind in den Sachverständigenordnungen der jeweiligen Kammer geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Industrie- und Handelskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen eine Sachverständigenurkunde sowie einen Sachverständigenausweis aus.

Einheitlicher Ansprechpartner

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