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Handel mit Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 10, 11 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Wenn Sie selbst freiwillige Maßnahmen durchführen, durch die sich der Zustand von Natur und Landschaft verbessert, können Sie sich Punkte auf einem Ökokonto gutschreiben lassen. Gleiches gilt für Eigentumsflächen, die Sie für eine Naturschutzmaßnahme im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme zur Verfügung stellen oder verkaufen.

Die Ökopunkte lassen sich als Kompensationsmaßnahme auf spätere Eingriffe (beispielsweise Bauvorhaben) anrechnen. Die Anrechnung kann für den Eigenbedarf des Ökokonto-Inhabers* selbst oder für den Verkauf an Dritte erfolgen.

  • Die Nutzung eines Ökokontos hat den Vorteil, dass Vorhabensträger, die selbst nicht über geeignete Flächen verfügen, schnell und unkompliziert und ohne aufwendige Flächensuche die für die Genehmigung ihres Vorhabens notwendigen Kompensationsmaßnahmen nachweisen können.
  • Außerdem können auf diese Weise ökologisch sinnvolle Maßnahmen langfristig an geeignete Stellen gelenkt werden.
  • Zudem wird so der Verbrauch wertvoller, landwirtschaftlicher Nutzflächen für die Anlage von Kompensationsmaßnahmen verringert.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion