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Handel mit Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 10, 11 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Haben Sie als Investor* wegen Eingriffen in Natur und Landschaft für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu sorgen, können Sie in Sachsen bereits vorgezogen umgesetzte Ökokontomaßnahmen zur Anrechnung bringen. Geeignete Ökokontomaßnahmen führen die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Kompensationsflächenkataster.

Im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft schafft die Ökoflächenagentur Sachsen (Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements (SIB)) ein Angebot an geeigneten Maßnahmeflächen sowie vorgezogenen umgesetzten Ökokontomaßnahmen. Dieses Angebot steht privaten wie öffentlichen Akteuren zur Verfügung.

  • Die Exposés zu den verfügbaren Ökokontomaßnahmen veröffentlicht das ZFM im Internet.
  • Der Nutzung einer Ökokontomaßnahme zur Kompensation eines Eingriffs wird der Abschluss eines Vertrages zum Kauf von Ökopunkten zwischen dem Eingreifer und dem ZFM vorausgesetzt.
  • Die Zuordnung der Ökokontomaßnahme als Kompensation erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Eingriffs.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion