Inhalt

Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger*, Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme / Entbindungspfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachmann, Logopäde, Masseur / medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Orthoptist, pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut, Podologe, technischer Assistent in der Medizin

Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

Liste der erlaubnispflichtige Gesundheitsberufe siehe Weiterführende Informationen

Ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Vorübergehende Berufsausübung

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.