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Schüler*, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben auf der Grundlage des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

Die Feststellung, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch das Landesamt für Schule und Bildung eingeleitet wird.

Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Eltern oder der Schule gestellt werden. Bei Schulanfängern übernimmt die Grundschule, an der das Kind angemeldet wurde, diese Aufgabe. Der Antrag wird beim zuständigen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung gestellt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion