Inhalt

Bis zum 19.01.2033 sind alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen, der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (bei Ausstellung bis 31.12.1998) beziehungsweise Ausstellungsjahr des Führerscheines (bei Ausstellung ab 01.01.1999). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Hinweis: Eine tabellarische Übersicht über die Umtausch-Staffelung finden Sie in der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, gelten EU-Kartenführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, einschließlich der aufgrund des Umtausches neu auszustellenden Führerscheine, nicht mehr unbegrenzt. Sie werden nur noch auf 15 Jahre befristet ausgestellt und müssen danach erneuert werden. Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine stellt sicher, dass Personendaten und Lichtbild aktuell sind und die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit des Dokuments eingehalten werden.

Bei der regelmäßigen Aktualisierung des Führerscheines handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Umtauschfrist an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach Ablauf der Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten für unterschiedliche Fahrerlaubnisse erhalten Sie unter dem Punkt "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten).