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Erteilung der Legalisation oder Apostille auf Urkunden aus dem Ausland für den Rechtsverkehr in Deutschland

Die Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland kann von einer Beglaubigung abhängig sein. Sie brauchen entweder eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" der jeweils zuständigen ausländischen Behörde.

Beglaubigt werden können nur öffentliche Urkunden, wie beispielsweise gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, Personenstandsurkunden oder private Urkunden (zum Beispiel Vollmachten, Arbeitsbescheinigungen, Kaufverträge) oder Übersetzungen, die notariell beurkundet wurden.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.

Auskunft und Unterstützung

Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Auslandsvertretung gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird.