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Für alle Eisenbahnen gelten EU-weit einheitliche Fahrgastrechte - sowohl im Fern-, als auch im Nahverkehr. Unabhängig davon, mit welchem Bahnunternehmen Sie fahren, erhalten Sie beispielsweise bei einer Zugverspätung ab 60 Minuten eine Entschädigung und können bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten einen anderen Zug benutzen.

Es gelten folgende Regelungen (Auszug):

  • Verspätungen von mindestens 60 Minuten
    Reisende, die mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort ankommen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises.
  • Verspätung von mindestens 120 Minuten
    Bei Verspätungen von mindestens 120 Minuten am Zielort haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung über 50 Prozent des Fahrpreises.
  • Verspätungen ab 20 Minuten
    Ist zu erwarten, dass sich der Zug um 20 Minuten oder mehr verspätet, kann der Fahrgast* seine Reise mit einem anderen Zug antreten beziehungsweise fortsetzen - auch mit Fernverkehrszügen. Ausgenommen sind lediglich Züge mit besonderer Reservierungspflicht, wie zum Beispiel die ICE Sprinter oder City Night-Line-Verbindungen.
  • Verspätungen zwischen null und fünf Uhr nachts
    Ist zu erwarten, dass sich ein Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen null und fünf Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet, kann der Fahrgast andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen - wenn notwendig auch Taxis. Die Kosten bis zu EUR 80,00 hierfür werden dem Fahrgast ersetzt. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24 Uhr ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr erreichen kann.
  • Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise
    Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort können Sie:
    • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
    • die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, gegebenenfalls auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

Hinweis: Darüber hinaus bestehen besondere Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.

Ansprechstelle

-> jeweiliges Eisenbahnunternehmen
www.fahrgastrechte.info
-> jeweiliger Verkehrsverbund
(ausschließlich bei Verbundfahrausweisen)
-> Servicecenter Fahrgastrechte
(ausschließlich für Bahnen, die das Servicecenter beauftragt haben)

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion