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Antrag auf Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist eine Zulassung als Fachbetrieb erforderlich. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen darüber hinaus der zuständigen Behörde jeweils vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.

Grundsätzlich ist die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe sowohl Betrieben als auch Privatleuten verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.