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Mitteilung über die Bestellung und Abbestellung sowie Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Als Betreiber* einer Röntgenanlage sind Sie verpflichtet, so viele Strahlenschutzbeauftragte bestimmen, wie es der sichere Betrieb der Röntgeneinrichtung erfordert. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde mitteilen.

Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung betrieben werden soll. Schon aus Vertretungsgründen wie Urlaub und Krankheit sind mindestens zwei Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, bei mehrschichtigem oder 24-Stunden-Betrieb entsprechend mehr Personen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie das Bestellen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten anzeigen müssen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion