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Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:

Theatervorstellungen:

  • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr

Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:

  • Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr

Ohne Ausnahme verboten

ist das Mitwirken von Kindern
  • in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
  • Schaustellungen oder Darbietungen