Betreiben von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Folgende Röntgeneinrichtungen sind spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichts-/Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen:
- mit CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht (MPG)
- mit Bauartzulassung (BAZ) des Röntgenstrahlers
- mit BAZ als Vollschutzgerät (technische Zwecke)
- mit BAZ als Hochschutzgerät (technische Zwecke)
- mit BAZ als Basisschutzgerät (technische Zwecke)
- mit BAZ als Schulröntgengerät
Verfügt eine Anlage weder über eine Bauartzulassung noch CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz, benötigen Sie eine Genehmigung der Aufsichts-/Vollzugsbehörde (Landesdirektion) um die Anlage betreiben zu dürfen. Eine Betriebsgenehmigung ist darüber hinaus erforderlich für Geräte
- in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung
- zur Röntgentherapie und Teleradiologie
- zur Früherkennung von Krankheiten
- zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für ein anderes Gerät
- zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum
Ansprechstelle
bei Einsatz in der Medizin oder der Zahnmedizin Anzeige-/Antragsformular in Kopie an:-> die Ärztliche Stelle StrlSchV (Landesärztekammer)
beziehungsweise
-> die Zahnärztliche Stelle Röntgen (Landeszahnärztekammer)