Inhalt

Betreiben von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Folgende Röntgeneinrichtungen sind spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichts-/Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen:

  • mit CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht (MPG)
  • mit Bauartzulassung (BAZ) des Röntgenstrahlers
  • mit BAZ als Vollschutzgerät (technische Zwecke)
  • mit BAZ als Hochschutzgerät (technische Zwecke)
  • mit BAZ als Basisschutzgerät (technische Zwecke)
  • mit BAZ als Schulröntgengerät

Verfügt eine Anlage weder über eine Bauartzulassung noch CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz, benötigen Sie eine Genehmigung der Aufsichts-/Vollzugsbehörde (Landesdirektion) um die Anlage betreiben zu dürfen. Eine Betriebsgenehmigung ist darüber hinaus erforderlich für Geräte

  • in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung
  • zur Röntgentherapie und Teleradiologie
  • zur Früherkennung von Krankheiten
  • zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für ein anderes Gerät
  • zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum

Ansprechstelle

bei Einsatz in der Medizin oder der Zahnmedizin Anzeige-/Antragsformular in Kopie an:

-> die Ärztliche Stelle StrlSchV (Landesärztekammer)
beziehungsweise
-> die Zahnärztliche Stelle Röntgen (Landeszahnärztekammer)