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Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Bei einem Wohngebäude beispielsweise wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.