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Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen. Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.

Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Die Summe der gesammelten oder beförderten Abfallmengen darf während eines Kalenderjahres folgende Mengen nicht übersteigen:

  • bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen und
  • bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.