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Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für unbemannte Fluggeräte gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Drohnen dürfen Sie ohne luftverkehrsrechtliche Genehmigung in der "offenen" Betriebskategorie" nur betreiben, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Luftverkehr nicht gefährdet werden. Sollten Sie die erforderlichen Bedingungen für einen zulässigen Betrieb nicht erfüllen (siehe -> Voraussetzungen), können Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Aus luftverkehrsrechtlicher Sicht ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte (Unmanned Aircraft Systems - UAS) grundsätzlich genehmigungsfrei. Das betrifft Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die Sie nach den Vorgaben der entsprechenden Unterkategorien A1, A2 und A3 betreiben. Während des gesamten Betriebes müssen Sie insbesondere unmittelbaren Sichtkontakt zum Fluggerät haben, dürfen dieses nicht höher als 120 Meter aufsteigen lassen und haben bestimmte Mindestabstände einzuhalten. Für Flüge unter anderem über Naturschutzgebieten, Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücken, Krankenhäusern benötigen Sie eine separate Zustimmung der zuständigen Stelle, den Betreibern der Einrichtung oder den Nutzungsberechtigten.

Unterkategorien A1, A2 und A3

Unterkategorie A1
  • nicht über Menschenansammlungen
  • nicht über unbeteiligten Personen
Unterkategorie A2

Mindestabstand zu unbeteiligten Personen:

  • 30 Meter
  • Langsamflug-Modus minimal 5 Meter
Unterkategorie A3
  • abseits von unbeteiligten Menschen
  • Mindestabstand von 150 Metern zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten

Es gelten die Rechtsvorschriften der EU-Drohnenverordnung und das nationale Recht für den UAS-Betrieb in geografischen Gebieten (siehe -> Rechtsgrundlage).

Betriebsgenehmigung für Andere Kategorien

Sofern der Drohnenbetrieb über die Grenzen der offenen EU-Kategorie hinausgeht, ist eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Betriebskategorie erforderlich. Für diese ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) die zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen. Informieren Sie sich darüber auf der Internetseite des LBA.