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Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Sondernutzung nach § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 18 f. Sächsisches Straßengesetz (Aufstellen von Absperrungen, Baugerüsten, Baustelleneinrichtungen, Befahren von Gehwegen und andere Sondernutzungen im Bereich Bau)

Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege. Wenn diese Genehmigung erteilt wurde und Sie mit Ihrer Maßnahme in Verzug geraten, müssen Sie eine Verlängerung Ihrer Genehmigung beantragen.

Eine Sondernutzungserlaubnis kann zum Beispiel erforderlich sein für:

  • Absperrungen, Bauzäune
  • Container
  • Baugerüste, Baumaschinen
  • Baustelleneinrichtung
  • Ablagerung von Baumaterialien
  • Befahren von Gehbahnen

Nicht nur Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind eine Sondernutzung und bedürfen einer Genehmigung. Gesonderte Informationen zur Antragstellung für sonstige Sondernutzung (Handel, Gastronomie, Plakatierung, Veranstaltungen) finden Sie verlinkt unter "Weiterführende Informationen".

Hinweis: Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr.

Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger* sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden. Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.

Achtung! Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbau-/ Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes.

-> Landratsämter im Freistaat Sachsen
Amt24-Behördenfinder

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion