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Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz nach der Förderrichtlinie Klimaschutz - Klima/2014, Nr. 02194

Teilweise Aufhebung des Antragsstopps für die Umsetzung der RL Klima/2014 (Förderperiode 2014 - 2020)

Die Richtlinie Klima/2014 wurde aus EFRE-Mitteln der Europäischen Union (EU) finanziert, welche mit Auslaufen der EU-Förderperiode bis 2020 nunmehr ausgeschöpft sind. Für einzelne Fördergegenstände stehen in 2022 zusätzliche Landesmittel zur Verfügung.

Dieses Programm steht für eine Antragstellung derzeit nur im Programmteil B) II. Konzepte und Instrumente in den Teilen

  • B. II. 1) Kommunales Energiemanagement (KEM) und eea sowie
  • B. II. 3) Initialberatungen zur Effizienten Mobilität bzw. Kom. EMS Coaching Modul 1-3 zur Verfügung.

Für alle weiteren Programmteile bleibt die Förderung nach dieser RL weiterhin ausgesetzt.

Der Freistaat Sachsen fördert investive und nicht investive Maßnahmen zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich öffentlicher Gebäude. Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften können hierfür Zuschüsse beantragen.

Für welche Maßnahmen und Vorhaben sind Zuschüsse möglich?

  • die Erarbeitung von konzeptionellen Grundlagen zur CO2-Minderung, Steigerung der Energieeffizienz oder die Umsetzung von Energiemanagementsystemen
  • Projekte als Komplexvorhaben, die auf der Basis von vorhandenen kommunalen Konzepten und Umsetzungsprogrammen CO2-Minderungspotenziale in höherem Umfang erschließen und dabei zu größeren Synergieeffekten führen als einzeln realisierte, vergleichbare Einzelmaßnahmen
  • Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen und infrastrukturellen Einrichtungen
  • energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • Modellprojekte

Die Richtlinie Klima / 2014 enthält verschiedene Programmteile, die zum Teil mehrere Fördergegenstände umfassen:

  • I. Programmteil Öffentliche Gebäude
  • II. Programmteil Konzepte und Instrumente
  • III. Programmteil Komplexvorhaben
  • IV. Programmteil Anlagen und Infrastrukturen
  • V. Programmteil Modellprojekte

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

Höhe
Anteil an den förderfähigen Ausgaben:

  • abhängig von der Art der Maßnahme maximal 80%
  • bei Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen und infrastrukturellen Einrichtungen: bis zu 60 %
    (Ermittlung auf Basis der CO2-Minderung im angestrebten Sollzustand gegenüber dem Ausgangszustand bzw. einem Referenzzustand)

(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweise:

  • Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
  • Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne von Artikel Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, sind die beihilferechtlichen Vorschriften zu beachten.