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Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Zulassungsbereich verlegen, ist das Fahrzeug umgehend auf die neue Anschrift umzumelden.

Nach einem Umzug ist dabei entweder ein neues Kfz-Kennzeichen zu beantragen oder der neuen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.

Wird das Kfz-Kennzeichen beibehalten, wird die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens, müssen die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgenommen werden.

Das Gleiche gilt, wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das vorher in einem anderen Zulassungsbereich zugelassen war. Sie müssen es unverzüglich in Ihren Zulassungsbezirk auf sich umschreiben lassen.

Hinweise:  
  • Seit 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht.
  • Seit dem 01.01.2015 kann bei einem Umzug innerhalb von Deutschland das Kennzeichen beibehalten werden, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung beantragen.
  • Seit dem 01.10.2019 kann bei einem Fahrzeugkauf aus einem anderen Zulassungsbezirk von Deutschland das Kennzeichen beibehalten werden, wenn das Fahrezeug zugelassen ist.
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.