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4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3) unterscheidet grundsätzlich 3 Gruppen von Anlagen:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und ggf. Fahrzeuge
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

Die Anlagen werden in ‚Genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 4) und ‚Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 22) klassifiziert.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Bundes-Immsissionsschutzgesetz (§ 4) geregelt und in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV, Anhang) gelistet.

Weitere Kriterien der genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV, § 1)

  • Nach objektiven Umständen ist zu erwarten, dass die Anlage länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben wird.
  • Die maßgeblichen Leistungsgrenzen und Anlagengrößen (Anhang 1) sind am rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu bemessen. Unerheblich ist, wenn beispielsweise keine Vollauslastung vorliegt. Führt eine Anlagenerweiterung dazu, dass Leistungsgrenze oder Betriebsgröße erstmalig überschritten wird, bedarf die gesamte Anlage einer Genehmigung.
  • Als Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die die Anlage auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.
  • Anlagen nach Artikel 10 der Industrieemissions-Richtlinie (RL 2010/75/EU) sind in Anhang I, Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet.

Mehr erfahren Sie hier

  • Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie | sachsen.de

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