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Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 10 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Vor Aufnahme der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten muss der Träger der Einrichtung oder die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden,

Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter "Tierversuch" fallen, ergibt sich aus §  7 Absatz 2 Tierschutzgesetz

  • es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
  • es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
  • es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.