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Antrag auf Vorbescheid nach § 75 Sächsische Bauordnung

Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in einer folgenden Baugenehmigung übernommen.

Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.

Achtung! Der Vorbescheid ersetzt nicht die Baugenehmigung. Nur mit einer Baugenehmigung dürfen Sie bauen.

Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 Sächsische Bauordnung

Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann die Geltungsdauer des Bauvorbescheids verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.