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Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen in Sachsen von einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung unterschrieben sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.