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Antrag auf Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)

Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im 2. oder im 3. Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.

Wie lange wird Landeserziehungsgeld gezahlt?

Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume:

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. und 2. Kind: für 9 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 12 Monate

(jeweils unter der Voraussetzung, dass Sie für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen haben)

sonst

  • beim 1. Kind: für 5 Monate
  • beim 2. Kind: für 6 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. Kind: für 5 Monate
  • beim 2. Kind: für 6 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Hinweis: Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.

In welcher Höhe wird Landeserziehungsgeld gezahlt?

In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich

  • für Ihr 1. Kind: EUR 150,00
  • für Ihr 2. Kind: EUR 200,00
  • ab Ihrem 3. Kind: EUR 300,00

Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:

  • bis EUR 24.600 bei Paaren
  • bis EUR 21.600 bei Alleinerziehenden
  • jeweils zuzüglich EUR 3.140 je weiteres Kind.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.

Hinweise:

  • Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld unabhängig vom Einkommen gewährt.
  • Beträge von weniger als EUR 10 Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt.

Wie ist das Verhältnis zu anderen Leistungen?

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld oder Sozialhilfe gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.

Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich.

Wer nimmt Ihren Antrag entgegen?

  • falls Sie bereits Elterngeld in Sachsen erhielten: dieselbe Elterngeldstelle
  • falls Sie bereits Elterngeld in einem anderen Bundesland erhielten und nach Sachsen verzogen sind: die Elterngeldstelle, die für den Ort ihres Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist

Liegen Ihr Hauptwohnsitz und der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in verschiedenen Verwaltungsgebieten, können Sie zwischen den ortszuständigen Antragstellen wählen.