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Sind Mütter oder schwangere Frauen nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenem Einkommen und Vermögen zu sichern, haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld - beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe.

Falls Sie nicht krankenversichert sind, stellen Sie zunächst einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld nach SGB II. Sollten Sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach diesem Gesetz leistungsberechtigt sein, so werden Sie automatisch krankenversichert.

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld

Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld erhalten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze - je nach Einzelfall 65 Jahre und älter - noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind (das heißt, nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auch Schwangere und Mütter, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, sind nach diesem Gesetz grundsätzlich erwerbsfähig, ihnen kann jedoch für diesen Zeitraum keine Arbeit zugemutet werden.

Sozialhilfeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Sollten Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld haben, so können Sie während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten. Diese Hilfe umfasst - wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -

  • ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Pflege in einer stationären Einrichtung und
  • häusliche Pflegeleistungen.

Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von Ihrer Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.