Inhalt

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien-, privat oder gar nicht krankenversichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen einmalig Mutterschaftsgeld.

Sie müssen dazu bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt höchstens EUR 210,00.

Arbeitnehmerinnen, die in einer privaten Krankenversicherung oder nicht krankenversichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen EUR 13,00 und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Ist das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst worden, finanziert der Bund den Zuschuss.

Die Auszahlung erfolgt in den genannten Fällen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Kann der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wegen eines Insolvenzereignisses nicht nachkommen, erhalten die Frauen den Zuschuss ebenfalls über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Tipp: Das Bundesamt für Soziale Sicherung berät Sie auch telefonisch unter der Rufnummer +49 228 619 0.