Inhalt

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt und außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben hat, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, kann in Deutschland als Steuerberater* arbeiten. Voraussetzung dafür ist eine Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, abzulegen. Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberatungsprüfung.

Verbindliche Auskunft

Bei der zuständigen Steuerberaterkammer kann eine verbindliche Auskunft darüber beantragt werden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind.

Prüfungen in Sachsen

Die Eignungsprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen und kann regelmäßig entweder zeitgleich mit der regulären Steuerberaterprüfung im Oktober oder im April eines jeden Jahres abgelegt werden. Die Prüfung kann nur in deutscher Sprache absolviert werden und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

  • Bei Nichtbestehen kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholt werden.
  • Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.