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Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach §§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Um als Steuerberater* tätig zu werden, müssen Sie die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes ablegen, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen. Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind gewisse berufliche Qualifikationen erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Prüfung möglich.

Verbindliche Auskunft

Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt Ihnen auf Antrag eine verbindliche Auskunft zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfungsbefreiung.

Prüfungen in Sachsen

Die Steuerberaterprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen. Der schriftliche Teil der Prüfung findet jährlich Anfang Oktober statt - der Antrag auf Prüfungszulassung muss bis Ende April des jeweiligen Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen gestellt werden.

Bei Nichtbestehen kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholt werden.

Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz können statt der Steuerberaterprüfung eine Eignungsprüfung absolvieren.

Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion