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Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

Die Höhe der Zuschüsse beträgt

  • bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
  • bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
  • Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.

Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.