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Wer Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, muss sich qualifizieren und weiterbilden. Wenn Sie als Träger* einer Ausbildungsstätte Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (für Sachsen Landesamt für Straßenbau und Verkehr) anerkannt sein.

Ehemals gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie

  • Fahrschulen im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (LKW) oder DE (Bus),
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in", "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und
  • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" galten längstens bis zum 02.12.2022 als anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde

Wenn Sie landes- oder bundesweit Unterricht anbieten wollen, ist es erforderlich, für jedes Bundesland, in dem sich ein Unterrichtsraum befindet, einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Daher müssen Sie sich an jedem Veranstaltungsort an die jeweils zuständige Anerkennungsbehörde wenden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion