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Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX - Teil 3)

Private und öffentliche Arbeitgeber*, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen.

Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Hinweis: Für die Ausgleichsabgabe kommt es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an. Auch Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, sind beschäftigungspflichtig.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Arbeitgeberanzeige

Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Zahlung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.