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Ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen als schwangere Arbeitnehmerin normalerweise ausreichend Schutz vor Gefahren, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen. Möglicherweise sind im Verlauf Ihrer Schwangerschaft aber zusätzliche Regelungen nötig.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen dann attestieren, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot dient dem Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes und unterliegt allein der ärztlichen Einschätzung. Das Verbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder auf Teiltätigkeiten und -zeiten erstrecken.

Das ärztliche Beschäftigungsverbot berücksichtigt Ihre persönlichen Beschwerden als werdende Mutter, welche durch das betriebliche Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können. Die Fortsetzung der Tätigkeit aufgrund Ihrer individuellen Konstitution muss die alleinige Ursache für die Gefährdung sein.

Die Entscheidung, ob Sie als werdende Mutter arbeitsunfähig krank sind (Arbeitsunfähigkeit) oder - ohne dass eine Krankheit vorliegt - ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit für Sie oder Ihr Kind notwendig ist (ärztliches Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz), wird nur von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen.

Hinweis: Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Das Verbot wird mit der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot wirksam umzusetzen.

Hinweis: Ärztliche Beschäftigungsverbote bedeuten nicht zugleich eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung.

Gänzliche oder teilweise Untersagung möglich

Die Ärztin oder der Arzt kann die Beschäftigung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ganz oder teilweise untersagen. Sie dürfen dann in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigt werden. Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Dieses können alle Ärztinnen und Ärzte ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.

Ärztliches Attest

Das ärztliche Attest ist an den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin gerichtet. Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für die Frau und ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Ihren Arbeitgeber erkennbar sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest. Es muss klar abgefasst sein und die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) berücksichtigen.

Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entscheiden, ob Ihre Beschwerden auf die Schwangerschaft oder eine Krankheit zurückzuführen sind. Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf Ihrer Schwangerschaft beruhen, so hat sie beziehungsweise er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob Sie wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank sind oder schwangerschaftsbedingt - ohne dass eine Krankheit vorliegt - ein Beschäftigungsverbot geboten ist, um Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes zu schützen.

Nachuntersuchung

Hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihre Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, darf sie oder er eine Nachuntersuchung verlangen. Sie haben dabei allerdings das Recht auf freie Arztwahl. Es ist daher von Ihnen nicht zu verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchung bei Ihnen vornimmt. Die Kosten einer solchen Nachuntersuchung trägt die Arbeitgeberseite.