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Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie diese ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

Fehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person eine entsprechende Verfügung treffen.

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Sachsen. Bei dieser Bestattungsform wird die oder der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert und die Asche anschließend in einer Grabstätte beigesetzt.

Hinweis: Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise so lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.