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Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer*, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund), aber auch ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Berufsbetreuer.

Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.

Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte).

Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion